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1- ALLGEMEINES: Jeder Auftrag (insbesondere bei Kauf, Reparatur und Leistungen aller Art), der bei RABAUD aufgegeben wird, unterliegt der Bedingung der Annahme der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden und dem Verzicht des Auftraggebers auf seine jeweils eigenen Geschäftsbedingungen. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen können durch jegliche Bestimmungen, die in den seitens des Kunden erstellten Unterlagen aufgeführt sind, nicht abgeändert werden. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen keinesfalls die Anwendung der besonderen Bedingungen von RABAUD aus, mit denen die vorliegenden Bedingungen durch ausdrückliche Vereinbarung abgeändert oder ergänzt werden können. Die besonderen Bedingungen können insbesondere in Form eines Kostenvoranschlags, Angebots oder eines RABAUD-Bestellformulars bestehen.

2-ZUSTANDEKOMMEN: des Vertrags Bestellungen können erst dann berücksichtigt werden und ein endgültiger Vertrag kommt erst dann zustande, wenn diesem ein datierter und auf dem Geschäftspapier des Kunden bzw. auf dem Bestellformular von RABAUD schriftlich erteilter Auftrag beigefügt ist, der vom Kunden ordnungsgemäß unterzeichnet und mit Firmenstempel versehen wurde.
Die mit der verkauften Ausrüstung verbundenen Risiken gehen im Sinne von Artikel 1583 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches bei Zustandekommen des Vertrags auf den Kunden über.

3- LIEFERUNG - TRANSPORT: Produkte von RABAUD gelten als geliefert, sobald sie für den Kunden bereitgestellt werden. Es wird auf jedem Auftragsformular präzisiert, ob die Bereitstellung frei Haus des Kunden oder ab Lager RABAUD erfüllt ist. Die Ausrüstung wird auf Risiko und Gefahr des Empfängers transportiert. Die Lieferfristen werden abhängig von den RABAUD am Tag der Auftragserteilung zur Verfügung stehenden Informationen festgelegt.Außer dies wurde ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist RABAUD von Rechts wegen von jeglicher Haftung bezüglich der Liefertermine befreit, da diese nur als Anhaltspunkte angegeben werden.
Im Fall einer Lieferung durch Bereitstellung der Ausrüstung ab Lager von RABAUD erfolgt die Abholung der Ausrüstung auf Kosten des Kunden. Jeder Lieferung liegt ein Lieferschein bei, in dem die gelieferten Produkte im Einzelnen aufgeführt sind.

4- ANNAHME - KONFORMITÄT: Im Fall der Lieferung der Ausrüstung frei Haus ist der Kunde gehalten, seine Vorbehalte bei Annahme geltend zu machen. Diese Mängel werden auf dem Lieferschein vermerkt.
Spätere Forderungen können nicht berücksichtigt werden: die Lieferung gilt als konform, sobald die Annahme ohne Angabe von Mängeln durch Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt ist.
Im Fall der Abholung der Ausrüstung ab Lager RABAUD gilt die Lieferung als konform und abgenommen, sobald sie ohne Angabe von Mängeln abgeholt und mit Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt ist.

5- PREIS: Die Preise und die in den Katalogen, Mitteilungen, Prospekten, Tabellen und Tarifübersichten aufgeführten Angaben werden, sofern dies nicht anderweitig angegeben ist, nur als Anhaltspunkte angegeben, und können ohne Vorankündigung Änderungen unterliegen. Der Preis wird in Euro ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die Steuern werden zu dem Steuersatz in Rechnung gestellt, der am Tag der Lieferung gesetzlich gültig ist.
Außer dies ist ausdrücklich anderweitig angegeben, sind die Rechnungen bei Lieferung bar zu begleichen.
Ohne dass der Debitor vorab in Verzug gesetzt wird, führt der Zahlungsverzug bezüglich einer fälligen Summe oder einer Rechnung dazu, dass:

  • die Zahlungsfrist verfällt und der Preis in voller Höhe sofort fällig wird;
  • RABAUD das Recht erhält, die Erfüllung anderer Aufträge zu unterbrechen, ungeachtet jeglicher Schadenersatzansprüche;
  • seitens des Schuldners automatisch je Monat der Verzögerung eine Pauschal-Säumnisgebühr zahlbar wird, und zwar in Höhe des Zinssatzes, der von der europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer jüngsten Refinanzierungsgeschäfte verwendet wurde, zuzüglich 10 Prozentpunkte;
  • in dem Fall, dass der Verzug des Kunden dazu geführt hat, dass RABAUD ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten musste, seitens des Schuldners eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des ausstehenden Betrags inkl. MwSt. fällig wird. Im Fall, dass eine unserer Rechnungen unbezahlt bleibt, wird jegliche spätere Zahlung unabhängig davon, aus welchem Grund diese erfolgte, sofort und vorrangig zur Tilgung der jeweils ältesten Forderung verwendet.

6- EIGENTUMSVORBEHALT: Der Übergang für das Eigentum an den verkauften Waren unterliegt der Zahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit durch den Kunden.
RABAUD behält sich das Eigentum an den Waren bis zur tatsächlichen Bezahlung des gesamten Preises hinsichtlich Hauptsumme und Zubehör vor.
Der Zahlungsverzug im Hinblick auf eine jedwede fällige Summe bzw. Rechnung kann die Rückforderung der Waren durch RABAUD zur Folge haben.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen geht das Risiko zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags an den Kunden über.

7- GARANTIE: RABAUD und der Kunde erkennen sich gegenseitig als professionelle Anwender der verkauften Produkte an.

7-1 Garantieerweiterung: Die Produkte von RABAUD sind unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen mit einer Garantie gegen jegliche Funktionsstörung ausgestattet, die auf einen Materialmangel zurückzuführen ist.
Die Garantie ist strikt auf den reinen Austausch der seitens von RABAUD als mangelhaft anerkannten Teile beschränkt. Die Lieferung der Waren an einen von RABAUD akkreditierten Händler führt nicht zum Beginn der Garantiefrist: für Produkte von RABAUD gilt eine Garantiezeit von einem Jahr ab Datum der Lieferung der Ware an den Endkunden. Das Datum der Lieferung an den Endkunden entspricht dem Datum, das auf der für den Endkunden bestimmten Rechnung sowie auf dem seitens des Endkunden an RABAUD adressierten Garantiescheins angegeben ist.

7-2 Ausschluss der Garantiegültigkeit: Die Gültigkeit der Garantie ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • wenn der Preis bei Fälligkeit nicht gezahlt wird.
  • für die Pneumatik, Antriebsriemen, Elektrik und elektrische Kabel, flexible Schläuche und ganz allgemein für sämtliche Verschleißteile ;
  • bei jeglichen Änderungen, die ohne Zustimmung von RABAUD seitens einer nicht befugten Person an der Ausrüstung vorgenommen werden.
  • bei nicht sachgemäßem Gebrauch der Ausrüstung
  • wenn das mangelhafte Material vom Kunden geliefert wurde
  • wenn sich der Kunde weigert, RABAUD an dem betreffenden Teil sämtliche Untersuchungen durchführen zu lassen, die zwecks Ermittlung der Fehlerursache erforderlich sind ;
  • wenn der Funktionsfehler auf eine Maßnahme an der Ausrüstung zurückzuführen ist, die ohne Genehmigung von RABAUD durchgeführt wurde. Es wird präzisiert, dass die Verwendung von Ersatzteilen, bei denen es sich nicht um Originalersatzteile handelt, zum Verlust des Garantieanspruchs führt;
  • wenn der Funktionsfehler infolge des normalen Verschleißes der Ausrüstung auftritt bzw. auf eine Nachlässigkeit des Kunden oder einen Wartungsfehler zurückzuführen ist ;
  • wenn der Funktionsfehler auf Höherer Gewalt beruht ;
  • wenn das auf dem Garantieschein aufgeführte Lieferdatum nicht mit dem Datum übereinstimmt, das auf der an den Endkunden adressierten Rechnung steht.

7-3 Bedingungen für die Ausübung der Garantie: Um die Garantieleistung geltend machen zu können, muss der Käufer RABAUD unverzüglich schriftlich über die Fehler informieren, die er auf Ausrüstungsteile zurückführt.
Dieser Anspruch ist an RABAUD zu richten und muss innerhalb der 12 Monate nach Lieferdatum eingehen, wobei das mangelhafte Teil beizulegen ist und die Nummer der Maschine und das Datum der Inbetriebnahme anzugeben sind. Kosten jeglicher Art, die durch die Inanspruchnahme der Garantie entstehen, insbesondere Fracht, Arbeitszeit (Demontage und Remontage) und die Kosten, die mit dem Gerätsausfall zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Austausch der Teile führt nicht zu einer Verlängerung der Garantiedauer, die in Artikel 7-1 weiter oben festgelegt ist.

7-4 Behandlung der an RABAUD geschickten Teile: Wenn zwecks Bestimmung der Fehlerursache die physikalische Einheit des Teiles zerlegt werden muss, holt RABAUD vor Durchführung der notwendigen Maßnahmen die schriftliche Zustimmung des Kunden ein. Sollte der Kunde innerhalb von 8 Tagen keine Antwort erteilen, gilt dies als Zustimmung und Freigabe für jegliche Untersuchungen und Manipulationen an dem Teil.
Seitens von RABAUD ist keinerlei Schadenersatz fällig, wenn die Garantie schließlich verweigert wird, auch wenn das mit Genehmigung des Kunden behandelte Teil in dem Fall nicht mehr verwendbar sein sollte.
Im Fall der Inanspruchnahme der Garantie wird RABAUD zum Datum der Annahme des Ersatzteiles durch den Kunden Eigentümer des damit ersetzten fehlerhaften Teils.
Im Fall, dass nach Prüfung des angeblich fehlerhaften Teils die Garantie verweigert wird, behält sich RABAUD das Recht vor, das genannte Teil einen Monat nach Inverzugsetzung zu zerstören und das dem Kunden von LRAR zugeschickte und erfolglos gebliebene Teil zurückzufordern.

8- MAßNAHMEN AUßERHALB DER GARANTIE: Für Maßnahmen und den Austausch von Teilen, die außerhalb der Garantie durch RABAUT erfolgen, wird vorab ein Kostenvoranschlag erstellt.

9- BESTELLUNG VON ERSATZTEILEN: Die Bestellung von Ersatzteilen und/oder Zubehör gleichzeitig mit dem Kauf der Ausrüstung kann zu einem Rabatt « Materialrabatt » führen.
Für jegliche Bestellung von Ersatzteilen und/oder Zubehör, die nach dem Kauf der Ausrüstung erfolgt, kann nur ein Lagerrabatt gewährt werden, wobei die Nachlasssätze für „Materialrabatt“ keine Gültigkeit haben.
Im Fall einer jeglichen Bestellung nach dem Kauf der Ausrüstung verpflichtet sich der Kunde, den Gerätetyp und die Seriennummer der Ausrüstung anzugeben, so wie diese auf dem Herstellerschild und auf dem Inbetriebnahmezertifikat angegeben sind.

10- ENTWICKLUNGSUNTERLAGEN UND PROJEKTE: Entwicklungsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Projekte und Vertriebsunterlagen jeglicher Art (insbesondere Preislisten und technische Datenblätter), die von RABAUD übergeben oder zugesandt werden, bleiben stets Eigentum von RABAUD. Diese Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch RABAUD weder weitergegeben, noch umgesetzt werden.

11- AUFLÖSENDE BEDINGUNG
Im Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen seitens des Kunden wird der Vertrag von Rechts wegen ohne vorherige Inverzugsetzung zugunsten von RABAUD aufgelöst, und zwar unbeschadet jeglicher Schadenersatzleistungen, die gegenüber der nicht erfüllenden Partei eventuell geltend gemacht werden können.

12- GELTDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND: GERICHTSSTANDSKLAUSEL
Für sämtliche Verträge von RABAUD gilt ausschließlich das französische Recht.
Jeglicher Rechtsstreit untersteht der ausschließlichen Rechtsprechung des Handelsgerichts von LA ROCHE SUR YON, auch im Fall einer Gewährleistungsklage oder der Beklagten Mehrheit.

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